Verlegerichtlinien
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Schneeschutz

Grundsätzlich haftet der Gebäudeeigentümer für Schäden durch herabfallende Dachlawinen. Befinden sich unter der Traufkante Wege, Zugänge, öffentliche Verkehrsflächen, oder auch Bauten wie Vordächer, Wintergärten oder Balkone, sind Vorkehrungen so zu treffen, dass ein Abrutschen der Schnee- und Eismassen verhindert wird. Hinweistafeln sind über einen längeren Zeitraum betrachtet keine entsprechende Sicherheitsmaßnahme.

Sobald eine bauliche Maßnahme am Dach, wie zum Beispiel eine Photovoltaik- oder Solaranlage, in ein funktionierendes Schneerückhaltesystem eingreift, ist dieses darauf anzupassen und auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen. Ein normativ ausgeführter Schneeschutz kann dazu führen, dass keine Vollbelegung der Dachfläche mit Photovoltaikmodulen möglich ist.

Ein konstruktiv funktionierender Schneeschutz auf Dächern mit Energiegewinnungsanlagen kann bestmöglich mit linearen Schneeschutzsystemen realisiert werden. 

Je nach Objekt- und Standortgegebenheiten kann es erforderlich sein, mehrere Schneefangreihen zu montieren. Die maximal zulässigen Reihenabstände sind in Abhängigkeit der Schneelast, der Dachneigung sowie des Sparrenabstandes zu berechnen. Ist die errechnete Einflusslänge des Schneefanges kleiner als die Sparrenlänge, ist eine Schneefangreihe an der Traufe nicht ausreichend.