Mauer- und Attikaabdeckungen zählen zu den sensibelsten Details in der Bauspenglerei. Sie schützen hochragende Brüstungen, Mauerkronen und Dachränder dauerhaft vor Witterungseinflüssen und müssen gleichzeitig Bewegungen, Windlasten, Befestigungspunkte und gestalterische Anforderungen berücksichtigen. Gerade deshalb haben sich die Vorgaben für Planung und Ausführung in den vergangenen Jahrzehnten laufend weiterentwickelt.
Mit der ÖNORM B 3521:2026-02-15 wurden die Regelungen für spenglermäßig gefertigte Mauer- bzw. Attikaabdeckungen in Österreich neu strukturiert und praxisnäher gefasst. Im Fokus stehen unter anderem Unterkonstruktion, Gefälle, Saumstreifen und Patentsaumstreifen, Materialdicken, Abdeckbreiten, Dehnungsausgleich sowie fachgerechte Anschlüsse und Einbindungen.
In diesem PREFA Tipps & Tricks Beitrag fassen wir die wichtigsten Anforderungen der aktuellen Norm verständlich zusammen und zeigen, worauf Planer und Verarbeiter bei Mauer- und Attikaabdeckungen aus Aluminium besonders achten sollten.
Unterkonstruktion einer Mauer- und Attikaabdeckung
Die Norm legt folgende Anforderungen an die Unterkonstruktion fest:
„Die Anforderung an OSB-Platten als geeigneter Untergrund für Abdeckungen wurde gestrichen. Untergründe müssen entsprechend formstabil und frei von schädlichen Verunreinigungen, wie z. B. Mörtelresten und Chemikalien, sein. Bewegungsfugen müssen im Untergrund eindeutig erkennbar sein. Ihre Anordnung und Dimensionierung sind entsprechend den fertigungs- und materialbedingten Anforderungen der Dachhaut bzw. der Verblechungen vorzunehmen.
Untergründe sind so zu planen, dass sie tragfähig sind und eine sichere Befestigung ermöglichen. Befestigungen sind auf die jeweiligen Untergründe abzustimmen. Die Herstellerangaben sind insbesondere bei Untergründen aus Holzwerkstoffplatten¹ und zementgebundenen Spanplatten zu berücksichtigen. Holzschalungen sind gemäß ÖNORM B 2320 herzustellen.“ (ÖNORM B 3521:2026-02-15)
¹ Holzwerkstoffplatten beziehungsweise Holzschichtplatten
Konkret bedeutet dies bei Holzschalungen: Brettbreite mindestens 8 cm, jedoch maximal 16 cm; Schalungsdicke mindestens 22 mm (siehe H in Bild 4)
Bei Aluminium haben sich in der Praxis strukturierte Trennlagen (Wirrgelege) unter Falzdeckungen oder Mauerabdeckungen nicht bewährt. Eine auf dem Untergrund aufgebrachte bituminöse Trennlage schützt das Holz vor Niederschlag und gleicht auch leichte Unebenheiten aus.
Bei Mauerabdeckungen ist das Gefälle von ≥ 3° grundsätzlich zur Dachfläche zu planen und herzustellen (siehe I in Bild 4).
Saumstreifen und Patentsaumstreifen
Die richtige Befestigung ist ein maßgeblicher Faktor, um Schäden an Mauer- und Attikaabdeckungen dauerhaft zu vermeiden. Saumstreifen und Patentsaumstreifen dienen der indirekten dehnfähigen Befestigung. Auszug aus der ÖNORM B 3521:2026, Seite 10:
Begriffsdefinition:
- Saumstreifen: Befestigungsstreifen mit ein bis zwei Kantungen
- Patentsaumstreifen: Saumstreifen mit mehr als zwei Kantungen
Saumstreifen und Patentsaumstreifen sind materialverträglich zu planen. Die erforderliche Materialdicke ist unter Berücksichtigung des Anwendungszweckes, der freien Auskragung über die Befestigungsreihe und der Materialart festzulegen.
Um statische Nachweise für Saumstreifen zu vermeiden, wurden die folgenden Festlegungen definiert (Tabelle 4). In Abhängigkeit von Auskragung und Anwendungsbereich ist die Materialdicke für Saumstreifen auszuwählen. Sie ist für Gebäudehöhen bis 25 m gültig.
Bild 1 | Tabelle 4 – Mindestmaterialdicken Saumstreifen und Patentsaumstreifen (Ö-Norm B 3521:2026-02-15)
Aus fertigungstechnischen Gründen ist bei Aluminium für Patentsaumstreifen eine Materialdicke von 0,7 mm vorzusehen. Bei größeren Materialstärken hat sich die Planung von getrennten Mauerabdeckungen, Attiken, Fassadenabdeckprofilen und Saumstreifen bewährt.
Sollten Sie keine Materialstärke größer als 0,7 mm in der Farbe der Mauerabdeckung zur Verfügung haben, die nach normativer Vorgabe für den Saum- oder Patentsaumstreifen nötig wäre, können Haltestreifen auch zweiteilig mit unterschiedlichen Materialien ausgeführt werden. Beispiele, wie diese Lösung aussehen könnte, zeigen die beiden Abbildungen.
Weitere Regelungen zu Saumstreifen/Patentsaumstreifen aus der Norm:
- Saumstreifen/Patentsaumstreifen sind in Einzellängen von maximal 3 m zu fertigen und im Stoßbereich zu überlappen.
- Bei Patentsaumstreifen muss der angebogene Patentfalz mindestens 40 mm (siehe B in Bild 4) hoch sein, die Fassadenfläche mindestens 20 mm (siehe A in Bild 4) überragen und die Höhe der Ansichtsfläche der Tropfnase muss mindestens 20 mm betragen (siehe C in Bild 4).
- Sofern keine Patentsaumstreifen zur Abdeckung der Anschlussfuge zur Fassadenfläche angeordnet werden, muss das untere Ende der Tropfnase das obere Ende der Fassadenfläche um 30 mm (siehe G in Bild 4) überdecken.
- Der Vorsprung über die Fassade ist entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck der nachfolgenden Verblechung und der Oberfläche des darunterliegenden Baukörpers auszubilden. Die Tropfnase ist mit 40 mm Überstand (Vorsprung) zum Schutz der Fassade auszuführen (feuchteunempfindliche Wandoberflächen 25 mm). (siehe D und E in Bild 4)
- Die Befestigung auf Holz, Brettsperrholz, Massivholz- und Sperrholzplatten hat versetzt in zwei Reihen zu erfolgen. Es sind mindestens 12 geeignete Nägel oder Schrauben je Meter anzuordnen, wobei in der äußeren Reihe mindestens 6 Nägel oder Schrauben je Meter anzuordnen sind. (siehe J in Bild 4)
- Die Mindestauflage des Saum- oder Patentsaumstreifens am Untergrund beträgt 100 mm (siehe F in Bild 4)
Bild 4 | Detaillierte Darstellung einer Attika
Abdeckbreiten, Materialien & Materialdicken
Für Abdeckungen, die mittels Saumstreifen befestigt sind, gelten die in Tabelle 11 angegebenen maximalen Abdeckbreiten – in Abhängigkeit von Materialdicke und Windlast – für alle Geländekategorien bis zu einer Einbauhöhe von 25 m. Es erfolgte eine neue tabellarische Definition der zulässigen Abdeckbreiten von Fassadenabdeckungen in Abhängigkeit von Windlast, Materialart und Dicke.
Bild 5 | Tabelle 11 – Mindestdicken und Maximalbreiten von Mauer- und Fassadenabdeckungen (ÖNORM B 3521:2026-02-15)
Bei Mauerabdeckungen mit einer Abdeckbreite von mehr als 100 cm sind die Teillängen (Scharenbreiten) entsprechend den Bestimmungen für Falzdeckungen zu planen. Bei einer Neigung unter 7° ist der Untergrund im Traufenbereich auf eine Breite von mindestens 12 cm um 2 mm bis 4 mm abzusenken. Daher ist bei dieser Mauer- bzw. Attikabreite über 100 cm eine Neigung ab 7° empfehlenswert.
Für Abdeckungen, die aus Scharen mit doppeltem Stehfalz geplant sind, gelten die Mindestmaterialdicken gemäß Tabelle 3.
Bild 6 | Tabelle 3 – Mindestmaterialdicken (ÖNORM B 3521:2026-02-15)
Stossausbildung – Dehnungsausgleich
Fassadenabdeckungen können mit folgenden Längsstoßverbindungen ausgeführt werden, die das Erscheinungsbild der Abdeckung beeinflussen:
Für die Planung von Verblechungen mit Abdeckbreiten bis zu 50 cm gilt in der Regel eine Teillänge von bis zu 3 m, für Verblechungen mit Abdeckbreiten bis zu 70 cm eine Teillänge von bis zu 1 m. Bei größeren Teillängen sind Befestigungen, Stoßverbindungen und die Materialdicke entsprechend anzupassen.
Bild 11 | Teillängen in Abhängigkeit der Abdeckbreite
Mauerabdeckungen – Ausführung der Anschlüsse und Einbindungen
Kurze stirnseitige Anschlüsse an WDVS-Fassaden sind bei Mauerabdeckungen zulässig.
Besteht planerisch die Möglichkeit, Geländerstützen/Halter seitlich an der Fassadenfläche zu montieren, ist dies eine gute Lösung.
Bild 12 | Seitlicher Anschluss der Attika mit Kittleiste
Bei Stützeneinbindungen an der Mauer- oder Attikaabdeckfläche kann aus nachfolgenden Details gewählt werden:
- Einfalzen von Stutzen
- Einlöten
- Einfalzen einer flachen Durchdringung
- Halterbefestigung an der Fassade
Bild 13 | Möglichkeiten der Einbindung von Stützen in eine Mauerabdeckung
Videos und PREFA Verlegerichtlinien
Hier gelangen Sie zu den digitalen PREFA Verlegerichtlinien mit weiteren nützlichen Informationen sowie zu den Schulungsvideos zum Thema Mauer- und Attikaabdeckung: