Allgemeine Sicherheitsregeln

1 Allgemeine Informationen

1.1 Verantwortlichkeit

Für die Erstellung und Änderung dieses Dokuments ist der Evaluierungsbeauftragte verantwortlich. Für inhaltliche Anpassungen ist die SFK der Standorte Marktl und St. Pölten zuständig. 

1.2 Zweck und Ziel

Diese Ablaufbeschreibung beschreibt, die für alle Mitarbeiter gültigen, Sicherheitsregeln und die Arbeitssicherheitsorganisation.

2 Mitgeltende Dokumente

  • AA0024_Melden_von_Beinaheunfällen_und_Sicherheitsmängel
  • Protokoll Dienstverletzung
  • Dienstfreistellung
  • div. Gesundheitsschutzdokumente

3 Verwendete Begriffe

PSA: persönliche Schutzausrüstung

4 Allgemeine Sicherheitsregeln / Standort – Marktl und St. Pölten

4.1 Einleitung

Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz am Arbeitsplatz sind Zielsetzungen, die an alle Mitarbeiter 

  • der PREFA Aluminiumprodukte GmbH am Standort Marktl
  • der PREFA Aluminiumprodukte GmbH am Standort St. Pölten
  • von Fremdfirmen
  • von Firmen, die Arbeitskräfte an uns überlassen (Leasingpersonal), gerichtet sind.

Wir erwarten von allen verantwortungsbewusstes Handeln zu den Themen Sicherheit, Gesundheit- und Umweltschutz. Die Führungskräfte sind aufgefordert, die Voraussetzungen zu diesem verantwortungsbewussten Handeln zu schaffen und Vorbild für die Mitarbeiter zu sein.

Vor dem ersten Arbeitseinsatz ist zusätzlich zu den vorliegenden „Allgemeinen Sicherheitsregeln“ eine Unterweisung über die arbeitsplatzspezifischen Gefahren (Gesundheitsschutzdokument) sowie etwaige Eignungsuntersuchungen erforderlich. Generell dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden für welche die Mitarbeiter auch geschult und unterwiesen sind.

4.2 Aufenthalt der Mitarbeiter

Der Aufenthalt der Mitarbeiter ist auf ihren Arbeitsplatz und ihre Organisationseinheit beschränkt, sofern diese nicht in ihren Funktionsbeschreibungen anders geregelt ist. Das Verlassen des Arbeitsbereiches ist dem direkten Vorgesetzten vorher bekannt zu geben. Das Betreten von Betriebsbereichen ist ohne Auftrag nicht gestattet.

4.3 Gesundheitliche Eignung

Die in den jeweiligen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten festgelegten notwendigen Untersuchungspflichten müssen durch den Vorgesetzten beauftragt werden. Die Eignungsuntersuchung für Staub-, Hitze- und Lärm-Arbeitsplätze wird von der Arbeitsmedizinerin durchgeführt.

Mitarbeiter, die sich in einem körperlich oder psychisch beeinträchtigten Zustand befinden (durch Krankheit, Alkohol, Drogen, Medikamenten), dürfen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen oder weiter fortsetzen. 

Der Konsum alkoholhaltiger Getränke während der Arbeitszeit und in Pausen ist verboten!

4.4 Gefahren am Arbeitsplatz

Da in allen Produktionsbereichen Gefahr von Verbrennung und Schnittverletzung besteht, ist das Berühren jeglicher Produkte und Produktionsmittel mit der notwenigen Vorsicht bzw. mit der vorgeschriebenen persönlichen Schutzausrüstung durchzuführen.

Greifen Sie niemals in bewegte Maschinenteile.

Sobald Haare zusammengebunden werden können, ist dies bei Arbeiten an Maschinen mit rotierenden Teilen auch durchzuführen.

Generell gilt, bei Arbeiten mit rotierenden Maschinen sind Bänder, weite Ärmel, Schals oder sonstige Fangstellen am Körper nicht erlaubt.

Das Entfernen oder Überbrücken von Sicherheitseinrichtungen (z.B. Lichtschranken, Zäunen, Endschaltern,…) ist verboten.

4.5 Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz

Eine wesentliche Grundlage für die Sicherheit am Arbeitsplatz ist Ordnung. Jeder Mitarbeiter ist verpflichtet, verwendete Arbeitsmittel nach dem Gebrauch auf den dafür vorgesehenen Platz aufzubewahren. Das Herumliegen von nicht mehr benötigten Arbeitsmitteln und diversen Behelfen ist zu vermeiden. Abfälle sind vom jeweiligen Verursacher in den dafür bereitgestellten Abfallbehälter umweltgerecht zu entsorgen. 

Verschlossene und verpackte Lebensmittel und Getränke sind an den für sie vorgesehenen Orten zu lagern und aufzubewahren. (Kühlschränke, Pausenräume, markierte Abstellbereiche, …) Offene Speisen dürfen aus hygienischen Gründen auch an den markierten Bereichen nicht dauerhaft gelagert werden.

Unabhängig von der Anwesenheit von gefährlichen Arbeitsstoffen, dürfen keine Lebensmittel und Getränke außerhalb der vorgesehenen Aufbewahrungsorte (Kühlschränke, Pausenräume, markierte Abstellbereiche …) unbeaufsichtigt stehen bleiben. 

Vor dem Essen oder Trinken aber auch vor dem Rauchen sind die Hände zu waschen und die PSA (insbesondere die Handschuhe) abzulegen, um keine Verunreinigungen aufzunehmen. Nach dem Essen sind die Hände erneut zu reinigen, um Verunreinigungen der Arbeitsmittel und Produkte zu verhindern. Nach dem Reinigen der Hände muss die PSA der jeweiligen Tätigkeit wieder vorschriftsmäßig angelegt und verwendet werden.

Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist auf Ordnung und Sauberkeit zu achten. Das bedeutet, dass Arbeitsstoffe und Gebinde wieder an ihrem vorgesehenen Aufbewahrungsort deponiert werden müssen.

4.6 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Die für den jeweiligen Einsatz- bzw. Arbeitsbereich festgelegte persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist in den Gesundheitsschutzdokumenten, Betriebsanleitungen, an den ausgehängten Sicherheitshinweisen oder Arbeitsanweisungen vermerkt. Sie können auch beim direkten Vorgesetzten abgefragt werden. Der Mitarbeiter ist für den Zustand und die Reinigung seiner ihm ausgehändigten Schutzausrüstung verantwortlich. Durch Abnutzung und Verschleiß beeinträchtigte Ausrüstungen sind zu ersetzen. Dies ist dem direkten Vorgesetzten mitzuteilen.

Nachfolgend findet sich eine Auflistung, welche Verletzungen auftreten, und wie sie verhindert werden können.

Verletzung/Gefährdung - Kennzeichnung - Schutzausrüstung

Fußverletzung -> Sicherheitsschuhe

Ausgenommen Sonderregelungen sind in den Produktionsbereichen mindestens S1 Sicherheitsschuhe verpflichtend. Im Bereich der Gehwege ist mindestens ein festes Schuhwerk erforderlich.

Handverletzung -> Montage-Handschuhe

bzw. schnittfeste Handschuhe

Augenverletzung -> Schutzbrillen

Kopfverletzung -> Schutzhelm bzw. Anstoßkappe

Lärmschwerhörigkeit -> Gehörschutz

(in allen gekennzeichneten Bereichen, ab einem Lärmpegel > 85 dB verpflichtend)

Verbrennungen -> Gesichtsschutz

 und geeignete Arbeitskleidung, Hitzebeständige Handschuhe (Schweißen)

Verätzungen -> Schutzkleidung entsprechend

Sicherheitsdatenblättern oder Betriebsanweisungen, Gesichtsschutz, Handschuhe 

Leere Gehörschutzspender, leere Handschuhspender etc. sind unverzüglich an den Vorgesetzten zu melden.

4.7 Verkehrs- und Gehwege

Verkehrs- und Transportwege sowie Speerflächen sind freizuhalten. Das Überqueren von Rollgängen und Fördereinrichtungen außerhalb von gesicherten Übergängen ist verboten. Die Höchstgeschwindigkeit auf dem Werksgelände beträgt 10 km/h bzw. Schrittgeschwindigkeit (wie auf Tafeln gekennzeichnet). Am gesamten Werksgelände ist die Straßenverkehrsordnung StVO gültig. Privat - PKW sind ausschließlich auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abzustellen.

Für Betriebsangehörige welche sich abseits des markierten roten Geh-& Fluchtwege in der Produktion bewegen sind Sicherheitsschuhe verpflichtend. Auf den markierten Wegen ist ein festes, geschlossenes Schuhwerk zu tragen. 

Für werksfremde Personen, Schulungsteilnehmer oder Kunden ist ausschließlich der dafür vorgesehene markierte rote Geh-& Fluchtweg zu benützen. Hier ist auf festes geschlossenes Schuhwerk zu achten. Der Gehweg darf ohne zulässige Sicherheitsschuhe nicht verlassen werden. Die Verantwortung für das Einhalten der jeweiligen Vorgaben trägt der zuständige PREFA Mitarbeiter.

  • Die gekennzeichneten Fluchtwege müssen ein rasches Verlassen der Arbeitsstätte in einem Gefahrenfall ermöglichen.
  • Verkehrswege dienen dem in einer Arbeitsstätte üblichen Fußgängerverkehr und dürfen auch von Flurförderfahrzeugen befahren werden.
  • Alle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen sind Notausgänge. 

4.8 Warneinrichtungen, Sicherheitskennzeichnung

Die aufgelisteten Rettungs- und Brandschutzzeichen sind im Betrieb zu finden:

Rettungsweg

Augenspüleinrichtung

Notdusche

Erste Hilfe

Defibrillator (AED)

Sammelstelle

Wandhydrant/Löschschlauch

Feuerlöscher

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Brandmelder

Rauchen verboten

4.9 Stapler mit Fahrersitz

Stapler mit Fahrersitz dürfen nur von ausgebildeten und berechtigten Personen in Betrieb genommen werden. Das bedeutet, dass die jeweilige Person über einen Hubstaplerschein verfügt und eine innerbetriebliche Fahrgenehmigung ausgestellt wurde.

Beim Verlassen des Staplers ist die Gabel abzusenken und der Startschlüssel abzuziehen.

Vorhandene Gurte oder Sicherheitstüren müssen verwendet werden.

Telefonieren während der Fahrt ist nur mit Headset oder Freisprechanlage (wie in der STVO) zulässig. Ohne entsprechende Einrichtungen muss während des Telefonats angehalten werden.

Das Heben von Personen ist nur mittels Arbeitskorb mit entsprechender Unterweisung erlaubt.

4.10 Deichselgeführte Stapler

Nur mindestens 18 Jahre alte, körperlich und geistig geeigneten Personen dürfen deichselgeführte Stapler führen.

4.11 Gehhubwägen

Rollerfahren“ oder Mitfahren auf Gehhubwägen ist verboten!

4.12 Krane

Krananlagen mit mehr als 50kN (5t) Tragfähigkeit dürfen nur von unterwiesenen bzw. ausgebildeten Mitarbeitern bedient werden.

Das Mitfahren auf der Last oder dem Lastmittel ist verboten. Vor dem Wegheben kontrollieren, ob die Last ordnungsgemäß angeschlagen ist.

Der Aufenthalt unter schwebenden Lasten ist verboten.

4.13 Leitern

Leitern müssen vor jeder Verwendung auf offensichtliche Mängel überprüft werden. Dabei ist besonders auf das Vorhandensein von allen Leiternschuhen zu achten. Holme und Sprossen dürfen nicht verbogen oder beschädigt sein. Schadhafte Leitern dürfen nicht verwendet werden und sind beim jeweiligen Vorgesetzten zu melden.

Leitern sind gegen Wegrutschen (z.B. Sichern durch eine zweite Person) und Einsinken zu sichern und müssen auf einem ebenen Untergrund aufgestellt werden. Von Leitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum ausgeführt werden. Leitern dürfen nur mit besonderen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Warnposten) in Verkehrsbereichen aufgestellt werden.

Anlegeleitern müssen in einem Winkel zw. 65° und 75° aufgestellt werden und die obersten 4 Sprossen dürfen nicht bestiegen werden. Die Leiter muss mindestens 1m über die Ein- oder Ausstiegstelle hinausragen.

4.14 Gerüste

Gerüste müssen nach der Montageanleitung des Herstellers oder entsprechend der Regelausführung aufgestellt und benützt werden. Für Gerüste, die nicht nach der Regelausführung aufgestellt und belastet werden, ist ein statischer Nachweis zu erbringen, der zur Einsichtnahme für die Behörde auf der Baustelle aufzuliegen hat.

Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen unter fachkundiger Leitung (z. B. Polier, Bauleiter usw.) aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden.

Das Aufstellen der Gerüste darf nur auf ausreichend tragfähigem Boden erfolgen.

Metallgerüste sind in der Nähe von elektrischen Leitungen zu erden. Gerüste sind im Verkehrsbereich deutlich und gut wahrnehmbar zu kennzeichnen und gegen Anfahren zu sichern.

Eine Gerüstklappe, die als Durchstieg dient, muss nach dem Durchstieg wieder geschlossen werden. 

4.15 Lagerungen

Die zulässigen und gekennzeichneten Regalbelastungen dürfen nicht überschritten werden. Beim Abstellen von Geräten, Produkten und Lasten (aller Art) ist auf deren Standsicherheit zu achten.

Das Besteigen von Regalen ist verboten.

LAGERVERBOTE:
Notausgänge, Verkehrs- bzw. Gehwege, Stiegenhäuser, Gänge und Brandschutzeinrichtungen (Brandmeldern, Feuerlöscher, Wandhydranten,..), Zugängen zu elektrischen Schaltkästen oder Betriebsräumen sind jederzeit zugänglich zu halten.

4.16 Treppen

  • Begehen Sie eine Treppe immer aufmerksam.
  • Nehmen Sie vor der Treppe einen „Gang raus“: Gehen Sie lieber langsamer.
  • Benutzen Sie den Handlauf, er gibt zusätzlich Stabilität und Sicherheit.
  • Vermeiden Sie Stolperfallen: Lagern Sie nichts auf den Treppenstufen. 

4.17 Abfallbehandlung

ENTSORGUNGSBEHÄLTER immer geschlossen halten. Abfälle sind in den dafür vorgesehenen und gekennzeichneten Behältnissen getrennt zu sammeln. Bitte beachten Sie die Informationen auf den Abfallbehältern.

4.18 Sicherheitsmesser

Um Arbeitsunfällen vorzubeugen müssen die zur Verfügung gestellten Sicherheitsmesser je nach Einsatzbereich auch verwendet werden.
Es dürfen keine externen Messer mitgebracht werden.

zum Schneiden von Kartonagen

Zum Aufschneiden von Paletten-Folien und Bändern

automatischer Klingeneinzug kann bei diversen Arbeiten verwendet werden

nicht verwenden

nicht verwenden

nicht verwenden

4.19 Gefährliche Arbeitsstoffe

Die Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung von gefährlichen Arbeitsstoffen wie Reinigungsmittel, Schmierstoffe, Lacken, Laugen, ätzenden Stoffen und Ähnlichem liegen in Form von Betriebsanweisungen und Sicherheitsdatenblättern vor. Diese können beim Meister eingesehen werden.

Alle Gebinde müssen mit Stoffbezeichnung, Kennzeichnungen und Gefahrenhinweisen gemäß GHS beschriftet sein.

Für einzelne bestimmte Betriebsstoffe werden besondere Unterweisungen gefordert. Diese sind in Form von Betriebsanweisungen zugänglich und sind einzuhalten.

Im Bereich von gefährlichen Arbeitsstoffen (Kennzeichnung der Originalgebinde) ist das LAGERN, ESSEN und TRINKEN von jeglicher Art von Lebensmitteln und Getränken verboten!

GHS01

Explosiv

GHS02

Entzündbar

GHS03

Brandfördernd

GHS04

Gase unter Druck

GHS05

Ätzend/korrosiv

GHS06

Giftig

GHS07

Gesundheitsgefahr

GHS08

Ernste Gesundheitsgefahr

GHS09

Umweltgefährlich

4.20 Explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Zonen)

In Ex–Zonen dürfen keine Zündquellen vorhanden sein. Mögliche Zündquellen sind z.B. offenes Feuer, Rauchen und heiße Oberflächen. Das Einbringen von nicht ex-geschützten elektrischen Betriebsmittel (Werkzeuge, Leuchten,…) ist daher verboten. Nicht ex–geschützte elektronische Kommunikationsmittel müssen ausgeschalten sein. Vor Feuerungsarbeiten oder Arbeiten mit nicht ex–geschützten Betriebsmittel ist die Ausstellung eines Freigabescheines durch den Brandschutzbeauftragten erforderlich.

4.21 Rauchverbot

Am gesamten Betriebsgelände gilt ein strenges Rauchverbot. Dieses dient sowohl dem Schutz der Nichtraucher gemäß § 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) als auch dem vorbeugenden Brandschutz. Das Rauchen ist ausschließlich an den dafür vorgesehenen und entsprechend gekennzeichneten Raucherbereichen gestattet. Zu diesem Zweck wurden Raucherunterstände eingerichtet, die mit selbstlöschenden Aschenbechern ausgestattet sind. Die Raucherbereiche sind durch entsprechende Beschilderung eindeutig gekennzeichnet.

Die ausgewiesenen Raucherbereiche werden regelmäßig kontrolliert, gereinigt und instandgehalten. Die Aschenbecher werden in geeigneten Intervallen entleert, um Sauberkeit sowie einen sicheren Betrieb sicherzustellen und Brandgefahren zu minimieren.

Das Rauchen außerhalb der ausgewiesenen Raucherbereiche ist aus Gründen des Arbeits- und Brandschutzes untersagt und wird als Verstoß gegen die betriebliche Ordnung bzw. als Disziplinverstoß entsprechend geahndet. Alle Beschäftigten sowie betriebsfremde Personen sind verpflichtet, die geltenden Regelungen einzuhalten und zur Aufrechterhaltung eines sicheren, sauberen und brandschutzkonformen Betriebsgeländes beizutragen.

ES GILT RAUCHVERBOT IM GESAMTEN WERKSBEREICH!

Ausgenommen in den Gekennzeichneten Raucherzonen.

4.22 Verhalten des Dienstnehmers bei Alarmzeichen (Sirene)

Bei Ertönen der Sirenen ist das Gebäude sofort über den nächsten Notausgang zu verlassen und der Sammelplatz aufzusuchen.

Am Sammelplatz ist, vom Abteilungsleiter / Schichtführer, eine Anwesenheitskontrolle durchzuführen und dem Brandschutzbeauftragten zu melden.

Vermisste Personen sind der Löschtruppe zu melden.

Der Arbeitsbereich darf erst nach Freigabe durch die Feuerwehr wieder betreten werden.

Sammelstelle Marktl

Sammelstelle St. Pölten

Sammelstelle St. Georgen

4.23 Verhalten des Dienstnehmers bei Unfällen

Ist ein Unfall eingetreten sind folgende Dinge zu beachten:

  1. Ruhe bewahren!
  2. Unfall melden
    1. WER meldet?
    2. WAS ist passiert?
    3. WO ist es passiert?
      (Marktl: siehe Zufahrtsplan_Rettung / P5, P6 oder P25 / Habernreitweg 1 – 3180 Lilienfeld)
      (St. Pölten: Herzogenburgerstraße 69 – 3100 St. Pölten)
    4. WIEVIELE Verletzte gibt es?
    5. Sind weitere Menschen in Gefahr?
  3. Erste Hilfe
    1. Absichern des Unfallortes
    2. Versorgen der Verletzten (eventuell Defibrillator)
    3. Weisungen beachten
    4. Verletzten nicht alleine lassen!
  4. Weitere Maßnahmen
  5. Feuerwehr und Rettungswagen einweisen
  6. Schaulustige abweisen

Von den im Betrieb vorzufindenden Telefonen kann vor der Notrufnummer eine Null vorgewählt werden:

Notruf Rettung

144

Feuerwehr

122

Polizei

133

Vergiftungsinformationszentrale

**900

Sofern nicht eingespeichert gelten für Mobiltelefonen folgende Notrufnummern. Zusätzlich gibt es den Euronotruf, welcher in der ganzen EU (plus Schweiz, Norwegen, Island) ohne Simkarte, in jedem Netz und bei aktivierter Tastensperre verfügbar ist.

Euronotruf

112

Notruf Rettung

144

Feuerwehr

122

Polizei

133

Vergiftungsinformationszentrale

01/4064343

4.24 Mitwirkungspflichten

Arbeitnehmer haben jeden Arbeitsunfall, jedes Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, jede von ihnen festgestellte Gefahr für Sicherheit und Gesundheit und jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich den zuständigen Vorgesetzten oder den sonst dafür zuständigen Personen zu melden (Meldekartensystem).

4.25 Arbeitskleidung in der gesamten Produktion

Träger- bzw. Spaghetti T-Shirts sind keine zulässige Arbeitskleidung. Alle Produktionsmitarbeiter müssen die zur Verfügung gestellte Arbeitskleidung tragen.

4.26 An- und Abmelden von fremden Personen (Besucher)

Für werksfremde Personen hat der Auftraggeber oder Gastgeber für die An-, Abmeldung und Sicherheitsunterweisung zu sorgen. Änderungen in der Anzahl der tätigen Personen sind ebenfalls meldepflichtig.

Außerhalb der Gehwege müssen Sicherheitsschuhe getragen werden. Im Bereich der Gehwege ist festes Schuhwerk erforderlich.

Bei Begehungen in der Produktion sind für werksfremde Personen Besucher-Warnwesten auszugeben.

4.27 Externe Schulungen in der PREFA-Academy

Der jeweilige Schulungsleiter, sorgt im Rahmen unserer Fürsorge- und Schutzpflicht, dass alle Schulungsteilnehmer über die Gefahren, die durch den Umgang mit den zu verwendeten Betriebsmitteln entstehen, nachweislich geschult werden. Die Sicherheitsunterweisung wird vom Schulungsteilnehmer auf der Teilnehmerliste bestätigt.

4.28 Maschinenbenutzung durch Fremdfirmen

Die Fremdfirma bzw. der jeweilige Mitarbeiter ist, vom Meister oder Beauftragten der Produktion, nachweislich (Schulungsprotokoll) einzuschulen.

4.29 Fotografieren

Das Fotografieren ist nur nach Rücksprache mit dem Gastgeber erlaubt, im Bereich der Pulverbeschichtung (lt. Ex – Zonenplan) ist das Fotografieren mit Blitz verboten. 

4.30 Innerbetrieblichers Fahrradfahren

Das Fahrradfahren, in den Produktionshallen der Firma PREFA, ist nur berechtigten Personen, mit ausgestellter Fahrbewilligung erlaubt. Die Berechtigungen werden durch PGL oder PPL erteilt.

Am Freigelände ist die StVO einzuhalten, in den Produktionshallen gilt „Vorrang für Staplerverkehr und Fußgänger“. Die Ausstattung des Fahrrads, muss der STVO §65 entsprechen. 

In den Produktionshallen ist das Fahrradfahren, nur auf den gekennzeichneten Verkehrswegen und in Schrittgeschwindigkeit erlaubt.

5 Disziplinverstöße

Bei einem Disziplinverstoß muss immer unverzüglich gehandelt werden. Ist der Disziplinverstoß sehr schwer, dann ist auch eine fristlose Entlassung möglich.

5.1 Was ist der Unterschied zwischen Entlassung und Kündigung?

Eine Kündigung bedeutet Auflösung des Dienstverhältnisses unter Einhaltung von bestimmten Kündigungsfristen. Mitarbeiter, die vor 2003 begonnen haben, kommen bei der Endabrechnung eine Abfertigung (alt) ausbezahlt.

Eine (fristlose) Entlassung bedeutet sofortige Auflösung durch den Dienstgeber. Dienstnehmer, die vor 2003 begonnen haben, verlieren ihr Recht auf Abfertigung.

Der Dienstgeber braucht keine Fristen mehr einzuhalten, weil die Fortsetzung des Dienstverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

5.2 Welche Disziplinverstöße gibt es?

  • Pflichtverletzungen / Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften/-anweisungen
  • Alkohol / Sucht
  • Grobe Ehrenbeleidigung / gefährliche Drohung
  • Raufhandel / Körperverletzung
  • Unerlaubtes Fernbleiben / Verlassen des Arbeitsplatzes

5.3 Was ist zu tun?

Alle aufgezählten Disziplinverstöße können zur fristlosen Entlassung führen. Wichtig ist, dass man unverzüglich auf den Disziplinverstoß reagiert.

  • I. Schalten Sie Ihre Vorgesetzten ein (Abteilungsleiter/Betriebsleiter/Geschäftsführer).
  • II. Sind diese nicht anwesend, dann 
    • ziehen Sie einen Zeugen hinzu
    • verfassen Sie ein Protokoll
    • schicken Sie den Mitarbeiter nach Hause
    • informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten bei der nächsten Gelegenheit.

Wichtig:
Wurde ein Dienstnehmer freigestellt, dann kann nur Ihr Vorgesetzter die Freistellung wieder aufheben. Ist diese nicht aufgehoben, dann dürfen Sie den freigestellten Dienstnehmer keinesfalls arbeiten lassen.

5.4 Wer spricht eine Entlassung aus?

Jede Entlassung erfordert die genaue Prüfung des Sachverhalts (was ist passiert?) und eine rechtliche Prüfung (ist eine Entlassung gerechtfertigt?). Die Prüfung des Sachverhalts/der Rechtslage wird von Ihren Vorgesetzten gemeinsam mit der Personalabteilung vorgenommen.

5.5 Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter alkoholisiert ist/unter Drogeneinfluss steht?

  • Ziehen Sie einen Zeugen hinzu
  • Verfassen Sie ein Protokoll 
  • Rufen Sie ein Taxi (Taxi Lilienfeld (Esche): 0664 /9213529, Taxi St. Veit (Klaus): 0664/4731089). Bei Lehrlingen Erziehungsberechtigten beiziehen und Betriebsrat einschalten!
  • Schicken Sie den Mitarbeiter nach Hause
  • Begleiten Sie den Mitarbeiter zum Taxi
  • Informieren Sie unverzüglich Ihre Vorgesetzten

5.6 Was ist zu tun, wenn ein Mitarbeiter seine Pflichten verletzt?

Pflichtverletzungen sind zum Beispiel:

  • Allgemeine Betriebs- und Sicherheitsvorschriften bzw. Arbeitsanweisungen werden nicht eingehalten
  • Nichttragen der Schutzausrüstung
  • Zuspätkommen

Allerdings dürfen Sie den Dienstnehmer nur dann nach Hause schicken, wenn er schon 2 Verwarnungen hat bzw. wenn er trotz Aufforderung sein pflichtwidriges Verhalten beharrlich fortsetzt!

Nur eine beharrliche Pflichtverletzung kann zu einer Entlassung führen. Beharrlichkeit liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Mitarbeiter schon 2 Verwarnungen wegen Disziplinverstößen bekommen hat, oder wenn Mitarbeiter trotz Aufforderung sein pflichtwidriges Verhalten beharrlich fortsetzt. 

6 Organisation

6.1 Arbeitssicherheitsorganisation

Der Arbeitgeber hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit am Arbeitsplatz für eine geeignete Organisation zu sorgen, die erforderlichen Mittel bereitzustellen und Arbeitnehmer in allen Fragen der Sicherheit und Gesundheit anzuhören.

Die Organisationsstruktur im Bereich Arbeitssicherheit ist wie folgt aufgebaut:

6.4 Unfallarten

Beinaheunfall
Ein Vorfall bei dem niemand verletzt worden ist. Es wäre fast ein Unfall passiert.

Bagatellunfall
Eine leichte Verletzung. Entweder kein Krankenstand oder max. bis zu 3 Tagen

Arbeitsunfall
Eine mittlere bis schwere Verletzung. Krankenstandsdauer mehr als 3 Tage.

Wegunfall
Ein Unfall der auf dem Weg von zu Hause in die Firma (oder umgekehrt) passiert.

6.5 Unfallmeldesystem im Unternehmen

Nachdem ein Unfall passiert ist, muss die verunfallte Person zuerst versorgt und der Verunfallte mittels Rettung ins Krankenhaus gebracht werden.

In weiterer Folge ist eine betriebliche Unfallmeldung beim unmittelbaren Vorgesetzten durchzuführen, der eine schriftliche Unfallmeldung ausfüllt und an die Geschäftsführung und die Sicherheitsfachkraft weiterleitet. Die Sicherheitsfachkraft bzw. der Evaluierungsbeauftragte, sorgen für Evaluierung des betroffenen Arbeitsplatzes und für Einleitung von entsprechenden Korrekturmaßnahmen. Im Rahmen der Evaluierungsausschusssitzung, wird von der Sicherheitsfachkraft, ein Statusbericht präsentiert. 

Außerdem wird die Unfallmeldung an das Lohnbüro weitergeleitet, welche den Unfall der AUVA meldet und bei schweren und tödlichen Unfällen auch die Arbeitsinspektion informiert.

Das Unfallmeldesystem ist im Betrieb wie folgt aufgebaut:

6.6 Unfallanalyse

Nach einem Arbeitsunfall ist eine Unfallanalyse bzw. eine erneute auf den betreffenden Bereich fokussierte Arbeitsplatzevaluierung gemäß dem Prozess „Unfallanalyse“ durchzuführen und zu dokumentieren.

6.7 Notfallpläne

Für absehbare Betriebsstörungen und für Notfälle liegen Notfallpläne in den Unternehmen auf. Diese sollen durch geeignete Maßnahmen und Anweisungen ermöglichen, dass die Arbeitnehmer bei ernster Gefahr richtig Handeln bzw. sich durch sofortiges Verlassen des Arbeitsplatzes in Sicherheit bringen.

7 Änderungsdienst

Siehe Dokument:  GS0003_Allgemeine_Sicherheitsregeln_Änderungsdienst